Helmpflicht bei E-Bikes?
E-Bikes mit maximal 250 Watt starken Motoren gelten gemäß STVO als Fahrräder – auch, wenn sie mit einer sogenannten Anfahrhilfe oder Schiebehilfe bis 6 km/h ausgestattet sind. Es besteht somit kein Mindestalter, keine Versicherungspflicht und keine Führerscheinpflicht.
Anders ist es bei E-Bikes mit bis zu 500 Watt starken Motoren, sie bedürfen immer mindestens einer Mofa-Prüfbescheinigung, man muss also mindestens 15 Jahre alt sein. Diese E-Bikes gibt es in zwei Varianten:
- jene, die bis zu 20 Stundenkilometer nur mit der Motorleistung gefahren werden können. Mit zusätzlicher Muskelkraft sind höhere Geschwindigkeiten möglich. Sie überschreiten die gesetzliche 6-km/h-Grenze für die Motorunterstützung.
- und die, die Tretunterstützung über die Geschwindigkeit von 25 km/h hinaus geben. Bei 45 km/h wird der Motor abgeregelt – das E-Bike würde sonst in die Klasse der führerschein- und zulassungspflichtigen Kleinkrafträder fallen (Fahrerlaubnisklasse M).
Beide E-Bike-Typen gelten nicht als Fahrräder im rechtlichen Sinne, sondern gehören zu der Klasse der Kleinkrafträder mit geringer Leistung und benötigen immer ein Versicherungskennzeichen und eine Betriebserlaubnis. E-Bike-Fahrer benötigen aber keinen Führerschein.
Somit gilt eine Helmpflicht nur für die Pedelecs (E-Bikes) mit Motoren über 250W und bis zu 500W Leistung.
Zuletzt aktualisiert am 25.03.2017 von admin.